TRENNUNGS- & NACHEHELICHER UNTERHALT

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Trennungs- & nachehelicher Unterhalt

1. Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit sollen grundsätzlich einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse vermieden werden, da die Partner in dieser Zeit entscheiden, ob sie sich wieder versöhnen oder eine Scheidung durchgeführt wird. In der Trennungsphase soll daher durch das Gesetz keine dauerhafte Änderung der Lebensverhältnisse eintreten. Die eheliche Verantwortung und Solidarität ist in der Trennungsphase größer als nach der Scheidung. Bei zunehmender Dauer des Getrenntlebens verändert sich allerdings dieser Grundsatz. Hier sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es ergibt sich dann eine Unterhaltsverpflichtung für einen Ehepartner, wenn der Andere bedürftig ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Ist ein Ehepartner nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln für einen eheangemessenen Unterhalt zu sorgen, besteht eine Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehepartners. Die Höhe des Getrenntlebendenunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht nur von den in der Ehe verfügbaren Einkommen geprägt, sondern auch von der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten, beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmt. Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes spielen nicht nur die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei der Bedarfsermittlung eine Rolle, sondern auch Einkünfte z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, mietfreiem Wohnen, etc.

Für die Berechnung des Unterhaltes ist grundsätzlich die Differenzmethode oder die Additionsmethode anwendbar.

Bei überdurchschnittlichen guten Einkommensverhältnissen bemisst sich der Trennungsunterhalt nach dem konkreten ehelichen Bedarf, wenn auch Teile des Einkommens der Vermögensbildung gedient haben. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss dann seinen Bedarf konkret nachweisen. Er muss alle zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten auflisten. Dazu gehören z. B. Ausgaben für den Haushalt, Mieten mit Nebenkosten, Kleidung, Kosmetik, Körperpflege, Friseur, Auto, Sport, Kultur, Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen, Restaurantbesuche, Zeitschriften, etc. Entscheidend ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner einen hohen Betrag während der intakten Ehe monatlich für sich ausgeben konnte, auch wenn diese Kosten von dem anderen Ehepartner übernommen wurden.

Beispiel: Vanessa K. ist seit 20 Jahren mit dem sehr erfolgreichen Zahnarzt Dr. Ingo K. verheiratet. Dr. Ingo K. erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 35.000,00 €. Vanessa K. hat während der Ehezeit nicht gearbeitet. Sie hat gelegentlich gemodelt und im Übrigen den Haushalt geführt. Die Eheleute führten einen aufwendigen Lebensstil:

Hochwertige Pkw, Porsche Cayenne, Ferrari, luxuriöse Villa, Kreuzfahrten, Restaurantbesuche bei Sterneköchen etc. Vanessa K. kaufte ihre Garderobe in führenden Modehäusern und Boutiquen auf der ganzen Welt ein. Vanessa K. gibt ihren Bedarf wie folgt an:

 Kosten für Nahrungs- und Genussmittel   500,00 €
 Wohnbedarf, gemessen an den Lebensverhältnissen   2.000,00 €
 Nebenkosten   400,00 €
 Kosmetik/Pflegeprodukte   500,00 €
 Friseur   400,00 €
 Telefon/Porto   100,00 €
 Kleidung   1.500,00 €
 Haushaltshilfe   600,00 €
 Gärtner   200,00 €
 PKW Kosten   400,00 €
 Sport   100,00 €
 Hobby   200,00 €
 Urlaub   1.000,00 €
 Theater/Kino   100,00 €
 Restaurantbesuche   600,00 €
 Zeitschriften     50,00 €
 Krankenversicherung   450,00 €
 Lebensversicherung   500,00 €
  9.600,00 €


Dr. Ingo K. ist leistungsfähig. Er hat einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 9.600,00 € an seine Ehefrau zu zahlen.

2. Nachehelicher Unterhalt

Bei der Regelung des nachehelichen Unterhaltes kommt es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten, da die Trennungsproblematik der Eheleute noch nicht aufgearbeitet wurde und die nachwirkende Mitverantwortung nicht verstanden wird.

Mit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 ist die Eigenverantwortung stärker betont worden. §1569 BGB lautet:

"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

Bei beiden Eheleuten bestehen Unterhaltsobliegenheiten. Der Bedürftige hat alles zu tun, um Unterhaltsansprüche zu mindern, während der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit zu erhalten hat. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes. Insbesondere kann Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder verlangt werden. Es ergeben sich auch Unterhaltsansprüche wegen Alters oder wegen Krankheit und Gebrechen.

Der sogenannte Aufstockungsunterhalt gehört zu den häufigsten Unterhaltsansprüchen, da bei einer Doppelverdienerehe meistens unterschiedliche Einkommensverhältnisse vorliegen und sich der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss. Dies hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere ist der Grundsatz der Eigenverantwortung zu berücksichtigen. Es gibt keine Lebensstandardgarantie mehr auf einen zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Unterhalt nach der Scheidung.

Neben dem Elementarunterhalt wird beim nachehelichen Unterhalt zusätzlich auch der Vorsorgeunterhalt, bestehend aus Altersvorsorge- oder Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet.

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