ÄNDERUNGSMÖGLICHKEIT VON BESTEHENDEN EHEVERTRÄGEN

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Änderungsmöglichkeit von bestehenden Eheverträgen

Wie alle Verträge können auch Eheverträge wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Vereinbarungen können allerdings dann auch unwirksam sein, wenn sie den schwächeren Partner unangemessen belasten.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2001 ist bei Eheverträgen eine Inhaltskontrolle durchzuführen, wenn der Ehevertrag nicht das Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft darstellt, sondern vielmehr eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Je mehr Rechte in einem Ehevertrag ausgeschlossen sind, desto mehr kann eine einseitige Benachteiligung vorliegen.

Den Eheleuten bleibt es unbenommen, Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich notariell vertraglich zu regeln. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung darf aber durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Insbesondere darf keine evident einseitige nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen, die für den Benachteiligten unzumutbar ist. Grundsätzlich ist immer der Einzelfall zu prüfen, wobei die Gründe und Umstände des Zustandekommens des Vertrages sowie der beabsichtigten verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens berücksichtigt werden.

Bei der sogenannten Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB wird auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt, wobei sämtliche individuellen Verhältnisse der Eheleute, insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie der geplante oder schon verwirklichte Verlauf der Ehe und der von den Eheleuten mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zum Vertragsschluss überprüft werden müssen. Eine Sittenwidrigkeit des geschlossenen Ehevertrages wird nur dann vorliegen, wenn in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wurde.

Kommt man zu der Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB wird unter Umständen der gesamte Vertrag unwirksam.

Wird eine Sittenwidrigkeit verneint, ist eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorzunehmen, wobei auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe abgestellt wird. Hierbei kommt es auf eine evident einseitige Lastenverteilung an. Auch hier müssen die einzelnen Verhältnisse der Eheleute überprüft werden. Die Ausübungskontrolle führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, sondern zu einer Neugestaltung der Vereinbarung durch das Gericht, wobei die Belange beider Eheleute zu berücksichtigen sind. So kann es trotz des ursprünglich vereinbarten Unterhaltsverzichtes zu einer Unterhaltsverpflichtung des leistungsfähigen Ehepartners kommen.

Für weitere Informationen wird auf den Ratgeber von Heike Dahmen-Lösche "Ehevertrag - Vorteil oder Falle?", erschienen im Beck-Verlag, ISBN-Nr.: 978-3-406-65832-7, verwiesen.

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