TRENNUNG UND EHESCHEIDUNG

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Trennung und Ehescheidung

Nach dem in Deutschland geltenden Zerüttungsprinzip kann die Ehe geschieden werden wenn sie gescheitert ist. Es muss zu einem endgültigen Bruch zwischen den Eheleuten gekommen sein. Dies wird vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr von Tisch und Bett getrennt leben. Eine Scheidung kann auch vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht werden, wenn Härtefallgründe vorliegen.

Ist das Trennungsjahr abgelaufen kann der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Es herrscht Anwaltszwang! Sobald die Gerichtskosten eingezahlt oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner zustellen und eine Frist zur Stellungnahme setzen. Der andere Ehepartner kann überlegen, ob er sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen möchte. Eine anwaltliche Vertretung ist nur dann erforderlich, wenn ebenfalls ein eigener Scheidungsantrag oder Abweisungsantrag gestellt werden soll. Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Es entstehen für den anderen Ehepartner dann keine Anwaltskosten. Es folgt ein Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Eheleute zum Scheidungsbegehren durch den zuständigen Richter befragt werden. Ist der Versorgungsausgleich und alle weiteren finanziellen Dinge geregelt, wird das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Scheidung verkünden und zu einem späteren Zeitpunkt den Scheidungsbeschluss an beide Eheleute zustellen.

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