VERSORGUNGSAUSGLEICH

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Versorgungsausgleich

Im laufenden Scheidungsverfahren wird von Amts wegen der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Ist eine gerichtliche Regelung nicht erwünscht, kann der Versorgungsausgleich einvernehmlich in einer notariellen Urkunde geregelt werden. Der Versorgungsausgleich bezweckt, dass die Renten- und Pensionsanwartschaften, die von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen werden. Berufstätigkeit und Haushaltsführung sollen dabei gleichgestellt werden. Jedes Anrecht eines Ehegatten auf Versorgung wird grundsätzlich intern geteilt. Es werden auch betriebliche Altersversorgungen und private Anrechte bei der Scheidung geteilt und damit abschließend geregelt. So kann es durchaus sein, dass jeder Ehepartner zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig ist, wenn beide Partner Versorgungsanrechte erworben haben. Die berechtigten Ehepartner erhalten jeweils die Hälfte des Ehezeitanteils der Anrechte auf ein eigenes Versorgungskonto beim Versorgungsträger des Pflichtigen. Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist es erforderlich, dass von beiden Eheleuten umfangreiche Formulare sorgfältig ausgefüllt werden müssen. Die Rentenversicherungsträger ermitteln die auszugleichenden Beträge. Wenn die Auskünfte vorliegen, können die Ehepartner entscheiden, ob eventuell eine anderweitige Lösung angestrebt wird. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Möglicherweise macht es Sinn, auf Teile des Versorgungsausgleiches zu verzichten, wenn im Gegenzug im Rahmen des Zugewinnausgleiches weitere Zuwendungen erfolgen.

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