ZUGEWINNAUSGLEICH & VERMÖGENSAUSEINANDERSETZUNG

  • Dahmen Lösche & Ehm Anwaltskanzlei & Praxis für Familienrecht Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

1. Zugewinnausgleich

Haben die Eheleute in einem Ehevertrag keinen anderen Güterstand gewählt, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es soll sichergestellt werden, dass beide Eheleute an dem, was sie während der Ehezeit erworben haben, auch jeweils zur Hälfte beteiligt werden. Dabei ist zu beachten, dass Eigentumsverhältnisse durch die Eheschließung nicht verändert werden. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Ehepartner nur mit Einwilligung des anderen Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute sind nur solche Gegenstände, die gemeinsam angeschafft wurden, wie zum Beispiel Grundstücke oder Häuser, wenn beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

Wenn es zur Ehescheidung kommt, soll das erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt werden, sodass nach einer bestimmten Formel festgestellt werden muss, wer den höheren Zugewinn in der Ehezeit erworben hat. Dabei werden auch Schenkungen und Erbschaften in der Ehezeit berücksichtigt. Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.



2. Vermögensauseinandersetzung

Unabhängig von der Zugewinnermittlung muss eine Regelung über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen werden:

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das gemeinsame Eigentum veräußert wird. Auch nach der Scheidung können die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer z. B. einer Immobilie bleiben. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seinen hälftigen Immobilienanteil gegen Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner überträgt.

Schließlich kann die Immobilie auch an Dritte veräußert und der Erlös geteilt werden.

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